Hilfe für Angehörige im Todesfall

 

Sie haben zu dieser Seite gefunden, da Sie sich auf einen Ablebensfall vorbereiten möchten oder weil Sie mit dem Ableben eines nahestehenden Menschen konfrontiert sind?

Um Sie während dieser herausfordernden Zeit zu unterstützen, haben wir hier die wichtigsten Informationen für Sie zusammengetragen.1)

Im Vorfeld dürfen wir Sie noch darauf hinweisen, dass produktspezifische Auskünfte an Hinterbliebene erst nach Vorlage eines rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses möglich sind. Vor Abschluss der Verlassenschaftsabhandlung ist der zuständige Gerichtskommissär Ihr hilfreicher Ansprechpartner.

 1. Schritt

Bitte informieren Sie uns zeitnah über das Ableben des Produkt- bzw. Vertragsinhabers.  Nur so können wir die ersten wichtigen Schritte in der Verlassenschaftsbetreuung setzen und unseren Teil zur Sicherung der Vermögenswerte beitragen.

Anregung: Für manche Vorgänge wird eine Sterbeurkunde benötigt. Gerne können Sie uns eine Kopie der Urkunde senden, sobald sie Ihnen vorliegt.

Allgemein gilt:

War die verstorbene Person alleinige/r InhaberIn, werden Produkte wie Girokonto und Wertpapierdepot gesperrt.

Da Konten Verstorbener nicht mehr dem Zahlungsverkehr dienen dürfen, wird der Geldfluss (z.B.: Abbuchungsaufträge) umgehend gestoppt. Zum Todeszeitpunkt erlischt auch die Zeichnungsberechtigung der Hinterbliebenen – jedweder Buchungen wären unrechtmäßig und können geahndet werden. Konto-, Bankomat- und Kreditkarten werden gesperrt, um unrechtmäßigen Gebrauch zu verhindern.

War die verstorbene Person MitinhaberIn, kann der/die zweite InhaberIn weiterhin über die vorhandenen Geldmittel verfügen – das Produkt wird also nicht gesperrt.

So eine Versicherung der verstorbenen Person zu Gunsten eines Kredits/Darlehens vinkuliert ist, wird die Versicherungsleistung eigenständig durch uns angefordert. Hierzu ersuchen wir lediglich um Zusendung der Sterbeurkunde (bei ausländischen Sterbeurkunden bitte unbedingt das Original per Post), alles weitere übernehmen wir für Sie.

 2. Schritt

Als direkter Verwandter/Hinterbliebener werden Sie vom zuständigen Gerichtskommissär eine Einladung zur Todesfallaufnahme erhalten. Bitte geben Sie bei diesem Termin alle Produkte in unserem Institut an, von denen Sie Kenntnis haben. Der Gerichtskommissär wird uns zur Feststellung der Vermögensverhältnisse kontaktieren und daraufhin alle für das Verlassenschaftsverfahren notwendigen Informationen erhalten.


Hinweis: Sollten Sie den Gerichtskommissär initiativ kontaktieren müssen, können Sie die Zuständigkeit über folgende Homepage in Erfahrung bringen: Zuständigkeiten bei Verlassenschaften | Ihr Notariat - Österreichische Notariatskammer (ihr-notariat.at)

 3. Schritt

Sie haben den Einantwortungsbeschluss erhalten und möchten nun über die Vermögenswerte der Verlassenschaft verfügen? Gerne helfen wir Ihnen weiter!

Basis aller weiteren Handlungen ist die Vorlage des die Verlassenschaft beendenden Beschlusses. Sollten Sie eine Erbantrittserklärung abgegeben haben, benötigen wir den Einantwortungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk. 
Wird in einem rechtskräftigen (Einantwortungs-)Beschluss mit mehreren ErbInnen ein Erbteilungsübereinkommen erwähnt, dann ist das notarielle Protokoll inkl. Erbteilungsübereinkommen erforderlich.

Sind Sie MitinhaberIn der Produkte und gleichzeitig alleinig verfügungsberechtigte Person gemäß Beschluss, löschen wir die verstorbene Person nach Beschlusseingang automatisch aus dem Girokonto. 

Sie sind verfügungsberechtigte Person über ein Produkt, dessen alleinige/r InhaberIn die verstorbene Person war?

Produkte aus Verlassenschaften können nicht auf eine/n neue/n InhaberIn umgeschrieben werden. Wir benötigen daher einen durch alle ErbInnen eigenhändig unterfertigten Schließungsauftrag, gemeinsam mit der Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises aller ErbInnen Schließungsauftrag 
 

Einzeldepot

Diese können auf ein anderes Depot übertragen werden bzw. können nach Verkauf der einzelnen Wertpapiere das Depot und erst danach das Verrechnungskonto geschlossen werden. Hierfür können Sie ein neues Depot eröffnen.

Sobald das Depot eröffnet ist, können Sie den Depotschließung inklusive des Depotübertrag beauftragen. (Depotüberträge innerhalb der Easybank sind kostenlos). Bitte berücksichtigen Sie, dass der Verkauf verschiedener Wertpapiere etwas Zeit in Anspruch nehmen kann.

Ebenso ist es wichtig zu wissen, dass eine Prüfung zur KESt Abgrenzung erforderlich ist und es zu einer Nachreichung weiter Dokumente dahingehen kommen kann.

Gemeinschaftsdepot

Die Fortführung eines Gemeinschaftsdepots ist nur möglich, wenn der/die MitinhaberIn auch Alleinerbe/Alleinerbin ist. Andernfalls ist der Erbteil auf ein Depot des Erben/der Erbin zu übertragen. Bei Überträgen von Vermögenswerten müssen neben zivilrechtliche auch steuerliche Aspekte berücksichtigt werden.

Achtung KESt-Plicht

Ein KESt neutraler Übertrag ist nur unter besonderen, im Gesetz vorgesehen Bestimmungen möglich. Um die Prüfung zu beschleunigen, bitten wir Sie um folgende Unterlagen:

  • Rechtskräftiger Beschluss 
  • Protokoll inkl. Erbteilungsübereinkommen (vollständig und nicht geschwärzt) 
  • Übertragsauftrag auf ein auf die Erben lautendes Depot

Ein Übertrag ist grundsätzlich nur KESt neutral möglich, wenn das Empfängerdepot auf den/die Erben lautet. Ist das Empfängerdepot ein Gemeinschaftsdepot, müssen alle Depotinhaber gleichzeitig Erben sein. Ist nur ein Depotinhaber Erbe, der andere Depotinhaber jedoch kein Erbe, kann der Übertrag nur versteuert erfolgen. Bei einem KESt neutralen Übertrag aufgrund einer Erbschaft werden die steuerlichen Anschaffungskosten des Erblassers von den Erben fortgeführt.

Überträge auf ausländische Depots oder bei beschränkt steuerpflichtigen Depotinhabern sind immer mit KESt-Abzug. Bei einem Verkauf von Wertpapieren wird die KESt auf den realisierten Wertsteigerung berechnet und abgeführt.  

Nach Einlangen des Einantwortungsbeschlusses senden wir einen Informationsbrief bezüglich der Rückzahlungsmodalitäten an die eingeantworteten ErbInnen.

 

Wir möchten uns vielmals für Ihr entgegengebrachtes Vertrauen bedanken und verbleiben mit der Hoffnung, dass Ihnen unser Ratgeber diese schwierige Zeit ein wenig erleichtern konnte.  

Umfangreiche Informationen zur Verlassenschaftsabwicklung finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter Erben und Vererben (oesterreich.gv.at)
 

1) Wir ersuchen um Verständnis, dass wir hier der Übersicht halber nicht alle möglichen Konstellationen und Einzelfälle beschreiben können. Selbstverständlich stehen wir Ihnen in unseren Filialen im Zuge der Abhandlung der Verlassenschaft für weitere, fallspezifische Informationen gerne zur Verfügung.