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Warum wird bei der vereinnahmten Dividende die abgeführte KESt nicht im automatisierten Verlustausgleich berücksichtigt?

 

Für Wertpapiere, welche vor dem ex-Tag der jeweiligen Dividendenzahlung erworben wurden, besteht Anspruch auf den Bezug der Dividende. Angefallene und abgeführte KESt bei Dividendenzahlungen darf dem automatisierten KESt-Verlustausgleich angerechnet werden. 

Im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2023 wird diese Regelung für österreichische Wertpapiere jedoch abgeändert bzw. eingeschränkt.

Für österreichische Wertpapiere, die nicht rechtzeitig zum vorgesehenen Record Date vom Verkäufer an den Käufer geliefert wurden, kommt es seitens des Zentralverwahrers zu einer korrigierten Verteilung (Market Claim).

Bei Vorliegen einer korrigierten Verteilung darf die einbehaltene und abgeführte KESt keinen Eingang in den automatisierten Verlustausgleich finden. Es erfolgt daher weder eine Anrechnung noch eine potentielle Rückerstattung der abgeführten KESt mittels automatisierten Verlustausgleich. In diesem Fall wird folglich am Abrechnungsbeleg keine KESt ausgewiesen. Die Zahlung wird in weiterer Folge als Ausgleichzahlung bezeichnet.

Die BAWAG als depotführendes Institut hat keinerlei Einfluss darauf, ob die zugrundeliegende Lieferung rechtzeitig erfolgt und kann darauf auch in keiner Weise einwirken.